Sportbootführerscheinverordnung See
Amtlich vorgeschrieben auf den Seeschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich der Seeschifffahrtsstraßen-Ordung und der Schifffahrtsordnung der Emsmündung. Vorgeschrieben für alle Führer von Sportbooten, die mit einer Antriebsmaschine von mehr als 11,03 kW (15 PS) ausgestattet sind. Keine Begrenzung in der Länge des Sportbootes.
Voraussetzungen für den Erwerb (Auszug):
- Mindestalter 16 Jahre
- Körperliche und geistige Tauglichkeit
- Zuverlässigkeit durchVorlage des KfZ-Führerscheins bzw. Führungszeugnis für Behörden nach §§ 31,30 Abs. 5 (0) BZRG ( nicht älter als 6 Monate)
Hans Albers – La Paloma 1943